132 1886.
Kinder, deren Mütter mehrmals abortirt oder Frühgeburten überstanden haben, als
Abimpflinge nicht benutzt werden.
Der Abimpfling soll wenigslens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht das
erste Kind seiner Eltern sein. Von diesen Ansorderungen darf nur ausnahmsweise
abgewichen werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zweilel
obwaltet.
Der Abimpfling soll srei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen
jeder Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen
und am Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der
Augen und Ohren, wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen; er
darf demnach kein Zeichen von Syphilis, Skrophulosis, Rhachitie oder irgend einer
anderen konstitutionellen Krankheit an sich haben.
. 6.
Lymphe von Wiedergeimpsten darf nur im Nothfalle und nie zum Impfen von
Erstimpflingen zur Anwendung kommen.
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflings
muß mit besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im §. 5 angegebenen Gesichis-
punkte geschehen.
8. 7.
Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten
hat. Inebesondere hat er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwendung oder
zur Abgabe an andere Aerzte aufbewahren will, den Namen der Impflinge, von
denen die Lymphe abgenommen worden ist, und den Tag der erfolgten Abnahme
auszuzeichnen. Die Lmphe selbst ist derart zu bezeichnen, daß später über die Ab-
stammung derselben ein Zweifel nicht entstehen kann.
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahres
aufzubewahren.
S. 8.
Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der
auf die Impfung folgenden Woche stattfinden.
Die Blattern, welche zur Entnahme der Wymphe dienen sollen, müssen reif
und unverletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen.