Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 133 
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rolhlauf gebildet haben, dürfen in 
keinem Falle zum Abimpfen beuntzt werden. 
Mindestens zwei Blattern müssen am B. uneröffnet bleiben. 
Die Eröffnung der Blaktern geschcht kuund Stiche oder Schniltchen. 
Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Ver- 
mehrung der Lymphmenge ist zu vermeiden. 
Nur solche Lymphe darf benußt werden welche freiwillig austritt und, mit 
bloßem Auge betrachtet, weder Blut noch Eiter enthält. 
Uebelriechende oder sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen. 
1 
§ 11. 
Nur reinstes Glycerin darf mit der Lymphe vermischt werden. Die Mischung 
soll mittels eines reinen Glasstabes geschehen. 
II. Bei w⅞ ½ Thier-Lymphe. 
S. 1 
Sobgld die Impfung mit ihn eingeführt ist, erhalten die Impfärzte 
ihren Gefammtbedarf an Lymphe von den Landrathsämtern. 
13. 
Die Vorschriften im §. 7, §. 10 Mblatz 2 und §. 11 finden auch für Thier- 
Lymphe siungemäße endung. 
Inwieweit andere Vorschriften des Abschnittes 1 bei der Gewinnung der Thier- 
Lymphe Auwendung zu finden haben, bleibt besonderer Regelung vorbehalten. 
C. Ausbewahruns der Lymphe. 
Die Aufbewahrung der Lymphe in — Zustande hat in reinen, gut ver- 
schlossenen Kapillarröhren oder Glasgefähen von 1 bis 2 cem Inhalt zu geschehen. 
Zur Aufbewahrung in trockenem Zustande sind Platten oder Gefäße aus Glas, 
oder Stäbchen aus Elfenbein, Fischbein oder Horn zu benutzen. 
Alle zur Aufbewahrung dienenden Gegenstände dürfen erst nach gründlicher 
Reinigung und Deeinfektion (am besten durch Auskochen mit Wasser) zum zweiten 
Male benutzt werden.
	        
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