Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 135 
Blalter zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist, hat sofort Autorevacination 
oder nochmalige Impfung stattzufinden. Jedoch ist gleichzeitig der Impfschein (For- 
mular 1) ausgustellen. 
Bei der Wiederimpsung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen 
bezw. Bläschen an den Impfsstellen. 
E. Privat-Impfungen. 
F. 21 
Alle Vorschriften dieser Instruktion mit Ausnahme der nur auf öffenlliche 
Impsungen sich beziehenden §§. I, 2, 3 und 4 gelten auch für die Ausführung 
von Privat-Impsungen. 
B. 
Vorschriften, welche von den Gemeindevorständen bei der Ausführung 
des dunsgeshases zu befolgen sind. 
Treten an einem Orte ansteckende #unnhein, wie Scharlach, Masern, Dipb- 
theritis, Croup, Keuchhusten, Flecklyphus, rosenartige Entzündungen in größerer Ver- 
breitung auf, so wird die Impfung ausgesetzt. 
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur Impfzeit 
vorgekommen sind, dürfen Kinder zum öffentlichen Termin nicht gebracht werden; 
auch haben sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Impstermine fern zu halten. 
Impfung und Nachschau an Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt von 
den übrigen Impflingen vorgenommen werden. 
Ebenso ist zu verfahren, wenn in einem Hause die natürlichen Pocken aufge- 
treten sind. 
§. 2. 
Für die öfsentliche Impsung sind helle, heizbare, genügend große, gehörig ge- 
reinigle und gelüstete Näume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung 
des Warteraumes vom Operationszimmer gestatten. 
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen. 
Ein Beauftragter der Ortspolizeibehörde sei im Impftermine zur Stelle, um 
im Einvernehmen mit dem Impfarzt für Aufrechthaltung der Ordnung zu sorgen.
	        
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