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(2) Die mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder
1000 Meter in der Minute fahrenden Personenzüge mũssen mit durchgehenden
Bremsen, d. h. solchen Bremsen versehen sein, welche gleichzeitig vom Lokomotiv=
führerstande in Thätigkeit gesetzt werden können.
(8) Die Bremsen eines mit durchgebender Bremse versehenen Zuges müssen
in der nach §F. 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient wer-
den können.
S. 13.
Zahl der Bremsen eines Zuges.
(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Loko-
motive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen bedient sein, daß durch die
letteren
bei Personenzügen, bei Güterzügen,
auf Horizontalen
wie auf Neigungen bi
auf Neigungen
r
—
1500 einschl. mindestens der 8. Theil, der 12. Theil,
von 11500 ausschl. „ 1:300 „ „ „ 6. „ „ 10. „
„ 1:300 „ „ 1:200 „ » »5.»»8.»
„ 1:200 „ „ 1:100 „ „ „ 4.,„ „ 7. „
„ 1:100 „ „ 1160 „ „ ½ 3. » « 5«
1:4 2 4.
der Räderpaare gebremst werden kann. Bei dieser Berechnung sich ergebende über-
schießende Bruchtheile sind hierbei als ein Ganzes zu rechnen. Züge, welche fahr-
planmähig sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind,
sowie Militärzüge sind wie Personenzüge zu behandeln, wenn ihre Fahrgeschwindig-
keit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute übersleigt, an-
derenfalls dagegen wie Güterzüge.
(2) Bei Feststellung der zu bremsenden Näderpaare eines Güterzuges ist be-
züglich der Gesammtzahl der Achsen wie der Bremsachsen eine unbeladene Achse
als halbe Achse zu rechnen.
(5) Erstreckt sich Rwischen zwei Stationen die stärkste Neigung auf eine Bahn-
länge von weniger als 1000 Meter und kommt diese Neigung in derselben Richtung
mrr einmal vor, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die
nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.