138 1886.
8. 11.
Kann ein Kind am Tage sder Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder
weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8. 1), nicht in das Impf-
lokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am
Terminstage dem Impfarzte anzuzeigen.
M XVII.
Nachtrag
zu der Verordnung vom 14. Januar 1884, die geschäftliche Behandlung
der Kostenvorschüsse bei den Fürstlichen Amtsgerichten betreffend,
vom 6. Mai 1886.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird die Verordnung vom 14. Ja-
nuar 1884, die geschäftliche Behandlung der Kostenvorschüsse bei den Fürstlichen
Amtsgerichten betreffend (Ges-Samml. S. 5), durch den nachstehenden Zusatz zu
§. 2 ergänzt:
Die Quittung über die Rückerstattung eines Gerichtskostenvorschusses ist auf
die als Ausgabebeleg dienende amtsrichterliche Zahlungsanweisung zu setzen. Zu
den Gerichtsakten, aus denen die Einzahlung des Vorschusses verfügt war, ist ein
Vermerk über die erfolgte Rückzahlung zu bringen.
Rudolstadt, den 6. Mai 1886.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.