Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 143 
3. Unter l sind im ersten Satze die Worte: 
sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache 
zu streichen. 
Ferner ist hinter den Worten „unter c bis f entsprechend 
gezählt" einzusügen: 
Die Wörter in zulässiger verabredeter Sprache dürfen nach den im Absatz w des 
Paragraphen 5 gegebenen Regeln höchstens 10 Buchstaben enthalten. 
4. Am Schlusse ist nachzutragen: 
n) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechuung dem Aufgeber 
gegenüber entscheidend. 
6. Im §. 9, „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ betreffend, er- 
halten die Absätze: und m folgende veränderte Fassung: 
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr 
von 6 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 60 Pfennig erhoben. 
zin Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen 
werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen 
verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 
3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. 
7. Im §. 10, „Dringende Telegramme“ betreffend, erhält der zweite Saß. 
folgenden veränderten Wortlaut: 
Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 18 Pfennig, bezw. 
bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindeslens jedoch 
der Betrag von Mark 1.80 bepw. von 90 Pfennig erhoben (vergl. §. 9). 
8. Im §. 11, „Bezahlte Antwort“ betreffend, werden die Absätze:, 
un und w wie folgt, abgeändert: 
1 Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, 
vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms 
irgend einer Art von 30 Wörtemn nicht überschreiten. 
iun Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird, wenn der Ausgeber 
die für die Antwort bezahlte Wortzahl nicht angegeben hat, die Gebühr eines ge- 
wöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Soll eine andere Wortzahl für 
die Antwort voransbezahlt werden, so hat der Aufgeber den vor der Ausschrift 
niederzuschreibenden Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)“ durch die Angabe
	        
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