150 1886.
S. 2.
Die in den §§. 31, Absaß 2 des Gesetzes bezeichneten Strafen fließen in die
Gemeindekasse, die in den S§. 90, Abs. 2 und 93, Abs. 2 bezeichneten in die
Staatskasse nach Maßgabe des §F. 5 der Verordnung vom 1. Mai 1858. betreffend
die Organisation der unteren Verwaltungsbehörden 2c. (Gesetz Samml. S. 106).
Rudolstadt, den 9. Juli 1886.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
XXI.
Ministerial-Verordnung
vom 19. Juli 1886,
betreffend die Verordnung vom 15. Januar 1886 wegen Abänderung
der Ausführungs-Verordnung vom 12. April 1884 zu dem Reichs-
gesetze vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird die Verorduung vom
15. Januar 1886 (Gesetz-Samml. S. 66) dahin erweitert, daß auf jeder eine
eingeschriebene oder sonstige Hülfskasse betreffenden Uebersicht anzugeben ist, ob die
Kasse dem §. 75 des Krankenversicherungsgesetzes entspricht, auch wenn dieselbe ihre
Wirksamkeit auf das Gebiet anderer Bundesstaaten nicht ausdehnt, und daß bei
denjenigen unter diesen Kassen, deren Bezirk sich über das Gebiet des hiesigen
Fürstenthums hinaus erstreckt, außerdem noch der Kassenbezirk zu bezeichnen ist.
Rudolstadt, den 19. Juli 1886.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Vertrab.