1886. 153
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stüch vom Jahre 1886.
XXIUI.
Ministerial--Bekanntmachung
- vom 30. Juli 1886,
betreffend die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen NReiche und der
Schweiz wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von
Trauerlaubnißscheinen vom 4. Juni 1886.
Zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz ist die nachstehend abgedruckte,
in Nr. 29 des Centralblattes für das Deutsche Reich veröffentlichte Uebereinkunft
wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von Trauerlaubnißscheinen vom
4. Juni 1886 abgeschlossen worden. Die von einem Schweizer im Auslande in
Gemäßheit des dortigen formellen und materiellen Rechtes abgeschlossene Ehe wird
in der Schweiz sowohl in öffentlicher wie in privatlrechtlicher Beziehung als gültig
anerkannt.
Rudolstadt, den 30. Juli 1886.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesesammlung. XVII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 25. —- 1886.