154 1886.
Aebereinkunft
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz wegen gegenseiligen
Verzichts auf die Beibringung von Trauerlaubnihscheinen.
Vom 4. Juni 1886.
Nachdem die Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und der Schweize-
rische Bundesrath es für nützlich erachtet haben, die Eheschließungen ihrer im Gebiete
des anderen Theils sich aufhaltenden Staatsangehörigen zu erleichtern, haben die
Unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigt, nachstehende Vereinbarung getroffen.
Artikel 1.
Deutsche, welche mit Schweizerinnen in der Schweiz und Schweizer, welche
mit Deutschen in Deutschland eine Ehe abschließen wollen, sollen, wenn sie ihre
Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr verpflichtet sein, durch Vorlegung
von Attesten ihrer bezüglichen Heimathsbehörde darzuthun, daß sie ihre Staatsange-
hörigkeit durch die Eheschließung auf ihre zukünstige Ehefrau und ihre in der Ehe
geborenen Kinder übertragen und dah sie demgemäß nach eingegangener Ehe sammt
ihrer vorgedachten Familie von ihrem Heimathsstaate auf Erfordern wieder werden
übernommen werden.
Artikel 2.
Die beiderseitigen Angehörigen sind jedoch verpflichtet, falls dies in ihrer Heimath
oder an dem Orte der Eheschließung gesetzlich porgeschrieben ist, eine Bescheinigung
ihrer zuständigen Landesbehörde darüber vorzulegen, daß der Abschliebung der Ehe
nach dem bürgerlichen Rechte ihrer Heimath kein bekanntes Hinderniß entgegensteht.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten die gegenwärtige Erklärung in
doppelter Ausfertiguug vollzogen.
Berlin, den 4. Juni 1886.
(I. S.) Graf von Berchem.
(L. S.) A. Roth.