1886. 155
MXXIV.
Ministerial-Verordnung
vom 3. August 1886,
betreffend die Aufsicht über die Orts-, Betriebs= (Fabrik-) und
Baukrankenkassen im Bezirk der Nesidenzstadt Rudolstadt.
(Verordnung vom 12. April 1884).
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi und auf Grund des Reichsgesetzes,
betrefsend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Neichs-Gesetz-
Blatt S. 73) S§. 44. 66 und 72 wird, nachdem die Bevölkerung der Gemeinde
Rudolstadt nach dem Ergebnisse der Volkszählung vom 1. November 1885 die Zahl
von 10 000 Einwohnern überschritten hat, die Bestimmung in Ziffer 1 2 der Aus-
führungs-Verordnung vom 12. April 1884 (Gesetz Samml. S. 27) in Betreff der
im Bezirke der Gemeinde Nudolstadt bestehenden Orts-, Betriebs, (Fabrik-) und
Bau--Krankenkassen dahin abgeändert, daß die Aussicht über diese Kassen sortan von
der Gemeindebehörde der Residenzstadt Rudolstadt unter Oberaussicht des Fürstlichen
Landrathsamtes dortselbst zu führen ist.
Rudolstadt, den 3. August 1886.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
In Vertretung:
A. v. Holleben.
XXV.
Ministerial-Bekanntmachung
vom 14. September 1886,
das anderweite Verzeichniß der zur Einleitung und Annahme von
Eisenbahn -Schubtransporten nach dem Arnstädter Uebereinkommen
vom 15. Mai 1877 befugten Behörden des Vereinsgebietes betreffend.
Nachdem die Regierungen der beiyder Uebereinkunst über die Vereinfachung
des Verfahrens bei Schubtransporten auf Eisenbahnen d. d. Arnstadt, 15. Mai
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