12 1886.
sein, welche so anzubringen sind, daß die aufgesteckte Laterne entweder zur Seile
des Wagens oder über die Decke desselben hervorragt.
(2) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf
im ersteren Falle höchstens 3.000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter be-
tragen, während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höchstens
1,400 Meter, im letzteren höchslens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens ent-
sermt sein darf.
(a) Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpsten Pyramide mit
quadratischem Querschnitt von im Lichten 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter
unterer Länge und Breite bei 0,076 Meter Höhe derselben haben und diagonal
zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens,
dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über
0,250 Meter Breite und 0,280 Meter Höhe betragen und derjenige des Laternen-
aussatzes (Schornstein) nur 0,140 Meter Breike und 0,120 Meler Höhe haben.
8. 16.
Bedeckung der Güterwagen.
Alle mit leicht feuersangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit
einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-
Reglement gestattet sind.
8. 17.
Revision der Wagen.
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unteiwerfen,
bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese
NRevision hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der
letzten Revision zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck- und Postwagen jedoch
spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 30000 Kilometer.
8. 18.
Bezeichnung der Wagen.
1) Jeder Wagen muß #ahichungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er g
b) die Ordnungsnummer, unter #oiher er in den Werkstätten und Revisions-
registern geführt wird;