1886. 163
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stück vom Jahre 1886.
M XXVII.
Pferde-Aushebungsreglement
vom 3. November 1886.
Auf Grund und in Ausführung der §. 25—27 und des K. 36 des Gesetzes
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), lau-
tend wie folgt:
8. 25.
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegömäßigen Pferdebedarfs der Armee
sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde
hegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise
endgültig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamte im Reichs- oder Staaksdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch,
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes
nothwendigen Pferde;
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be-
förderung der Posten kontraktmähig gehallen werden muß.
8. 26.
Die Sachverständigen (5. 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen
Vertretung periodisch zu wählen.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesesammlung. XLVII. 25
Ausgegeben in Rudolstadt am 18. November 1886.