1886. 13
ID) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich
der losen Inventarienstücke;
) das Ladegewicht und die Tragfaͤhigkeit;
o) die Länge des Radstandes
das Datum der lehten Nebision.
(2) Die Bezeichnungen zu a bis d sind bei der im §. 17 vorgeschriebenen
periodischen Revision der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit,
insbesondere nach größeren Reparaturen und bei Auswechselung von Wagenachsen
einer erneuten Prüfung und erforderlichen Falles der Berichtigung zu unterziehen.
(3) Jeder Personemvagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem
Reisenden das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung er-
leichtern.
G) Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der
anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung
für betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der S§. 17 und 18
in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden.
Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getrofsene Bestimmungen werden hier-
durch nicht berührt.
5S. 19.
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden
am Zuge.
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst
welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum
Zwecke der Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können.
III. Handhabung des Betriebes.
20.
5. 20.
Stationsnamen und Uhren.
(1) Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer ge-
eigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise ange-
bracht sein.
(2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr
angebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden (Orts.
oder Normal.) Zeit gestellt ist und täglich regulirt werden muß. Auf größeren