Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

166 1886. 
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftpersonal; 
3) Beamte im Reichs, oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, 
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes 
nothwendigen Pferde; 
4) die Poslhalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be- 
förderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
8. 5. 
Die Gemeindevorstände und die Vorslände der Gutsbezirke, im 
Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu dem Vormusterungstermine ein- 
zufinden und der Kommission ein mit fortlaufenden Nummern versehenes Verzeichniß 
der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde vorzulegen, welches deren Alter, Geschlecht, 
Farben und Abzeichen, sowie den Namen des Besitzers angiebt. Sie sind verpflichtet, 
für die Gestellung der zum Rangiren und Vorführen der Pferde erforderlichen 
Mannschaften und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen nach der Reihenfolge 
des Verzeichnisses stattfindet. 
8. 6. 
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungskommission 
zu prüfen und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden. 
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde und Vorder- 
pferde zu sondern. 
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit sowie die Art der Ver- 
wendung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied. 
S. 7. 
Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb des Bezirks hat die 
Aulage à 1. Kommission eine Uebersicht nach dem anliegenden Schema A 1 in doppelter Ausfer- 
tigung aufzustellen. Das militärische Mitglied reicht davon ein Exemplar dem 
Generalkommando, das Civilmitglied das zweite Exemplar dem Ministerium ein. 
Aulage A2. Das Generalkommando reicht nach Schema A 2 eine Zusammenstellung, welche 
die Ergebnisse der Pferde-Vormusterung für jeden Kreis seines gesammten Pferde- 
Gestellungsbezirks kenntlich macht, möglichst bald nach Beendigung des Geschäfts, 
spätestens bis zum 15. August des betreffenden Jahres, dem Kriegsministerium ein.
	        
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