Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

168 1886. 
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde 
stattfinden soll (S. 23), in der Regel nicht zu wählen. 
8. 13. 
Für jeden Musterungsbezirk wird von dem Landrathe eine Musterungskom= 
mission gewählt. 
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen. 
Für jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter 
zu bestimmen. 
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Landrath jeder Musterungskommis- 
sion einen Thierarzt beizuordnen. 
8. 14. 
Die Wahl der Mitglieder der Musterungskommission und deren Stellver- 
treter erfolgt von sechs zu sechs Jahren. 
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eine Neuwahl 
vorzunehmen. 
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch den 
Landrath mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen derselben den Einge- 
sessenen des betreffenden Bezirks bekannt zu machen. 
Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte zu betrauen, empfängt 
die Austräge des Landraths und sorgt unter Beihülfe der beiden anderen für deren 
pünktliche Ausführung. 
15. 
Die Mitglieder der Sen mün risfionen haben auch in Friedenszeiten 
die Verpflichtung, den Landrälhen bei Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferde- 
bestandes beizustehen, und den an sie dieserhalb ergehenden Aufforderungen nach 
bestem Wissen nachzukommen. 
16. 
Den Mitgliedern der Musterungskommissionen werden, wenn sie solches bean- 
spruchen, für Ausübung ihrer Geschäfte Diäten und Fuhrkosten nach Maßgabe 
der Bestimmungen über die entsprechenden Kompetenzen der bei der Abschätzung von 
Flurschäden Nr. 8, a und c der am 11. Juli 1878 (Reichsgesetzblatt Seite 239) 
von Sr. Majestät dem Kaiser genehmigten Abänderungen der Instruktion vom
	        
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