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2. September 1875 zur Ausführung des Gesetzes über die —e für
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 gewä
Die den Musterungskommissionen beizuordnenden in vrh Diäten
und Fuhrkosten nach den gleichen Säßen, wie vorstehend angegeben.
8. 17.
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungsbezirken eines je-
den Aushebungsbezirks so frühzeitig stattzufinden, daß die zur Vorstellung vor
die Aushebungskommission (§. 24) bestimmten Pferde zu den für das Aushebungs-
geschäft festgesetzten Terminen im Aushebungsort (§ 23) eintreffen können.
Unter besonderen Verhältnissen fällt die Musierung gemäß S. 11 aus.
8. 18.
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls theilt der Landrath
dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede jeder Musterungskommission
ein Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenen Kategorien mit und
bezeichnet demselben Tag und Stunde der Musterung, sowie Tag, Stunde und Ort
der Aushebung (F. 23).
Gleichzeitig beauftragt der Landrath die Gemeindevorstände und die Vor-
stände der Gutsbezirke mit schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung
ihrer Pferde unter genauer Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde.
Die dieserhalb an die Gemeindevorstände und die Vorstände der Gutsbezirke,
sowie an die Musterungskommissionen zu richtenden Versügungen sind vom Landrath
schon im Frieden bereit zu halten. Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind
sie, je nach schnellster Art der Beförderung, entweder per Telegramm, Eisenbahn,
Estaffette oder reitenden Boten zu expediren.
8. 19.
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine
sämmtlichen Pferde mit Ausschluß der im & 4 näher bezeichneten zu der bestimmten
Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung entbindet
nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch
nicht erfolgt ist.