Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 171# 
licher oder einzelner Kategorien (Reit, Stangen- und Vorderpferde) der Aushebungs- 
kommission vorzuführen sind. 
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden 
gleich nach der Musterung in ihre Heimath entlassen. 
Elwa nicht geslellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitgliedes 
sosort herbeizuschaffen, und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen. 
Das leitende Mitglied der Musterungskommission hat dem Landrath nach 
Schluß der Musterung sogleich über den Verlauf derselben Bericht zu erstatten. 
8. 2 
Für die Anshebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bilden die 
Landrathsamtsbezirke Rudolstadt und Königsee zusammen einen Aushebungsbezirk, 
der Landrathsamtöbezirk Frankenhausen den zweiten Aushebungsbezirk. 
Das Ministerium bestimmt schon im Frieden, im Einvernehmen mit dem 
Generalkommando, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden 
Aushebungsbezirk stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
§. 24. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
I) dem Landrathe des Bezirks Rudolstadt bezw. Frankenhausen oder dessen ge- 
seplichem Vertreter als Civilkommissarius, 
2) einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militärkommis- 
sarius, dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission: 
1) ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Landrath zuzu- 
ziehender Thierarzt und 
2 drei von dem Landrathe von sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren. 
2 
§S. 25. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das 
volle Verkrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach 
dem als Anlage D beigefügten „Eidessormular“ durch den Landrath oder dessen Anlage D. 
Verlreter vor Beginn des Abschätzungsgeschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte 
Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem National beinsügen 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. XIVII.
	        
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