1886. 173
Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten etwa noch vorhandenen
kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungskommission eingereichten
Nationalen (F. 21) besonders verzeichnet.
Hat eine Musterung nicht slattgefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls
ein National nach Anlage C angefertigt.
Die als Reserve ausgewählten Pserde werden indessen zunächst nicht abge-
nommen, sondern nur von den Besitzern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme
des Kontingents an gerechnet, disponibel gehalten.
§. 28.
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissarius geleitet wird, ist nur
der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von
der Preissteigerung infolge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen.
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe an,
welche in die betreffende Kolonne des Nationals C (§5 27) einzutragen ist.
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer
sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser
Durchschnitl bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende
Taxsumme.
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe sich der
Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Siellvertreter ein.
5. 29.
Bei der Abnahme müssen die Pferde seitens des Eigenthümers versehen sein mit:
Halster,
Trense,
zwei Stricken und
gutem Hufbeschlag-
Diese Stücke sind in der Taxe mitenthalten.
Bis zur sörmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauf-
tragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die
Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen,
so werden die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsumme in
Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlasen