Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

174 1886. 
30. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere 
diensltaugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von der Aus- 
hebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Sielle die zum 
Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden. 
8. 31. 
Nach rnm-m zmlcähn findet die Uebernahme der Pferde durch den 
Militärkommissar st. 
Hierauf wird sienn Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne an 
der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten Mähnen= 
tafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name 
des Bezirks angegeben ist. 
8. 32. 
In denjenigen Bezirken, wo auf Anordnung des Ministeriums Fahrzeuge 
und Geschirre nebst Zubehör angekauft werden sollen, findet deren Abschätzung 
und Abnahme in der Regel im Auschluß an diejenige der Mobilmachungspferde 
statt. Das Verfahren dabei ist dem für Aushebung der Pferde festgesetzten analog. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Ge- 
schirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vor- 
geführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nichl 
gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der 
Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es haupt- 
sächlich darauf ankommt, starke Zugpserde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde 
werden in ein National nach Anlage C eingetragen. 
Anlage E. Anlage E enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge 
unld Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach An- 
Anlage F. lage F ist die Tapverhandlung aufzunehmen. 
8. 33. 
Das Generallomimando trifft schon im Frieden Vorsorge, daß zum Zeitpunkt 
der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu slellende 
Transportkommandos in den Aushebungsorten eintrefsen. Soweit diese Kom- 
mandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, wird 
das Generalkommando schon im Frieden die Einberusung von Mannschaften des
	        
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