1886. 175
Beurlaubtenstandes oder der Ersaßreserve I. Klasse vorsehen. Nöthigenfalls ist der
Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen, und hat er hierzu die Mit.
wirkung der betreffenden Landräthe rechtzeilig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl
der Transportmannschaften ist danach zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde
kommen.
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmähig zu
überweisen, und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde
militärischerseits verpflegt.
Nach Mahgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch= und Fahrtableaus
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erbalten während ihrer Dienste, sowie auf dem
Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und
Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds.
Das Generalkommando stellt serner sicher, daß die Transporkführer rechtzeitig.
die erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets zu
Quartier-Bescheinigungen und Quittungen über Naturalverpflegung. Vorspann und
Fourage, letztere nach dem für alle Gaitungen der Pferde gleichen Rationssaß von
5000 Gramm Hafer, 1500 Gramm Heu und 1750 Gramm Snoh pro Tag.
erhalten.
Von dem Militärkommissar empfangen die Transporkführer Nationale, welche,
über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (§. 21)
auszustellen, von dem Militärkommissar zu vollziehen und von dem Transportführer
an den Truppentheil auszuhändigen sind.
Das Generalkommando trifft endlich Anordnung, inwieweit der Militärkommissar
mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist.
. 34.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäftes werden die in dem National
der abgenommenen Pferde (§F. 28) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes
Attest darin eingetragen:
„Deß och Iuhait L vosebenden Nationals die Anzahl von
rieben
... Pferden mit
einer giesmn von 234
geschrie ...