Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

P76 1886. 
Mark, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar als 
Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — 
Die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über 
Anlage G. die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular 6. 
In gleicher Weise ersolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Ver- 
zeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (F. 32) eingetragen 
sind, und die Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Vexzeichniß als Liqui- 
dationsbelag beizufügen ist. 
8. 35. 
Der Civilkommissar sendet die Liquidation ũber die abgenommenen Pferde, 
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Diälen und 
Reisekosten (5§. 16 und 25), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst 
den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungggeschäfts spätestens binnen 
acht Tagen an das Ministerium. 
Das Ministerium stellt die Kosten fest und sendet sodann die sämmtlichen fest- 
gestellten Liquidationen an das Königl. Preußische Kriegsministerium (Abtheilung 
für das Remontewesen) Behufs Verfügung der Zahlung der Beträge aus der 
General. Kriegekasse. 
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen 
Ablieferung der Anerkenninisse und Quittungsleistung. 
S. 36. 
Grundsäßich isl jede Aushebungskommission verpflichtel, die auf den Aus- 
hebungebezirk repartirten Pierde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sic nicht 
durch Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem 
Generalkommando und dem Ministerium telegraphische Meldung zu erstatten.
	        
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