Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

178 1886. 
S. 38. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Landrath dem Ministerium 
über den Verlauf des ganzen Geschäfts sosort Bericht zu erstalten und demselben 
Aulage II. eine Uebersicht nach Anlage H. beizufügen. 
S. 39. 
Die erforderlichen Drucksormulare zu den nach F. 18 vorräthig zu halten. 
den Verfügungen, den Nationalen (Anlage C.), Eidessormulare (Anlage D.), Ver- 
zeichnisse (Anlage F.), Anerkenntnisse (Anlage G.) und Uebersichten über das Aus- 
hebungsgeschäft (Anlage II.) werden für Rechnung des Militäretats angefertigt und 
schon im Frieden den Landräthen in genügender Anzahl übermocht. Die Ligqui- 
dalionen über die Beschaffungskosten qu. Formulare sind an die betreffenden Inten- 
danturen zur Anweisung zu übersenden. 
Für Bereithaltung der Blanquets zu den Marschrouten und Requisitionsscheinen, 
sowie der den Transporkführern zu bebändigenden Quittungsformulare über Natmal- 
verpflegung, Vorspann und Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung 
und Bereithaltung von Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde Brenn- 
eisen sorgt die Militärbehörde. 
Rudolstadt, den 3. November 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Berkrab.
	        
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