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Stuten werden als tragend ecrachtet, wenn dies entweder schon durch Augen-
schein bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen
wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenom-
men hat.
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten,
daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und dah als-
dann ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter andern Umständen die
Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben
kann.
Bei der infolge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet
der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde,
deren Fehlen nach den Landecgesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen
des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet.
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die
Rückforderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimm.
ter Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes be-
dingenden Krankheiten nochzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der
Gewährleistung in Kraft.