1886. i
8. 23.
Stärke der Züge.
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen. Personen-
züge sollen nicht über 100 Wagenachsen slark sein. Militärzüge und solche Güter-
züge, welche fahrplanmäßig zur Personenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen mit
Rücksicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 110 Wagenachsen
stark sein.
8. 24.
Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran.
C) Die Fahrt mit dem Tender voran ist nur unter Beobachtung der im §F. 26
Absatz 7 dafür zugelassenen Geschwindigkeit bei allen Zügen gestattet.
(2) Bei Tenderlokomotiven fällt die vorenvähnte Beschränkung fort.
§. 25.
Abfahrt der Züge.
C) Züge, zu welchen auch einzeln fahrende Lokomotiven zu rechnen sind, dürfen
nur mit Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten von einer Station abfahren
und einander nur in Stationsabstand folgen.
(2) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im ver-
öffentlichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen.
(a) Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen
besindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte
Signal gegeben ist.
G) Das Oeffnen der nach außen ausschlagenden Thüren an den Langseiten
der Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürfnisses zulässig.
und darf bei zweigeleisigen Bahnen nur nach der äußeren Seite des Geleises erfolgen.
8. 26.
Fahrgeschwindigkeit.
□) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge wird für horizontale
wie für Strecken mit Neigungen bis 1:200 einschließlich und Krümmungen von
nicht weniger als 1000 Meter Halbmesser im Allgemeinen:
für Ttenss auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Meter in der
für enn auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minule;