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612 Anh. XII. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889.
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8 89. 87.] Die Liquidatoren haben die aus den 88 26, 27,
§ 33 Absatz 1, § 34, 8§§ 44 bis 47, § 48 Absatz 2, § 51 sich er-
gebenden Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich
diesem der Ueberwachung des Ausfsichtsraths. Sie haben sofort bei
Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz
aufzustellen. Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekannt-
machung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.
§ 90. 88.] Eine Vertheilung des Vermögens unter die Ge-
nossen darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht
vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welchem
die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blättern
(§ 82 Absatz 2) zum dritten Male erfolgt ist.
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für
den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbind-
lichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit
streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn
dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind
außer der Genossenschaft den Gläubigern zum Ersatze des ihnen
daraus erwachsenen Schadens persönlich und solidarisch verpflichtct.
Die gleiche Verpflichtung trifft die Mitglieder des Aufsichtsraths,
wenn die Zuwiderhandlung mit ihrem Wislsen und ohne ihr
Einschreiten geschieht. Die Verpflichtung wird den Gläubigern
gegenüber dadurch nicht aufgehoben, daß die Zuwiderhandlung auf
einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.
§ 91. I89.] Die Vertheilung des Vermögens unter die ein-
zelnen Genossen erfolgt bis zum Gesammtbetrage ihrer auf Grund
der ersten Liquidationsbilanz (8 89) ermittelten Geschäftsguthaben
nach dem Verhältniß der letzteren. Bei Ermittelung der einzelnen
Geschäftsguthaben bleiben für die Vertheilung des Gewinnes oder
Verlustes, welcher sich für den Zeitraum zwischen der letzten Jahres-
bilanz (§ 33) und der ersten Liquidationsbilanz ergeben hat, die
seit der letzten Jahresbilanz geleisteten Einzahlungen außer Betracht.
Der Gewinn aus diesem Zeitraum ist dem Guthaben auch insoweit
zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsantheil überschritten wird.
Ueberschüsse, welche sich über den Gesammtbetrag dieser Gut-
haben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu vertheilen.
Durch das Statut kann die Vertheilung des Vermögens aus-
geschkosfen oder ein anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt
werden.