2
L
1886. 189
Anlage E (u K. 32).
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten
Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör.
Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenk-
barkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 12, nicht über 15 Ctr. wiegen,
ein starkes Untergesiell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens
25 Cir. Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner einen Langbaum besitzen, mit
abnehmbarer Wagendeichsel, zwei Steuerketten oder zwei Aufhaltern von dop-
peltem Leder und einer Hinterbracke versehen sein. Die Höhe der auf Nabe
und Felgenkranz mit eisernen Reisen versehenen Räder soll nicht unter 1 m
und nicht über 1 m 60 em, die Breite der Felgen nicht unter 5 und mög-
lichst nicht über 8 cm betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder
andere Hemmvorrichtung ewünscht.
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus
zwei Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden zu be-
stehen, muß vorn und hinten geschlossen, mit Spriegeln zum Auflegen eines
Wagenplans und mit einem Sißbrett bepp. Bocksiy für den Fahrer auggestattet
sein. Spannketten können mitgeliefert werden. Der innere Beladungsraum
von der Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindestens 2,25 chm
betragen.
Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder
Sielengeschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge
von Hanf oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hauf, Band-
gurt oder Leder und eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenem Tren.
28°