Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

190 1886. 
sengebiß zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche Geschirrtheile müssen haltbar 
und in den Ledertheilen geschmeidig sein. 
3) An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern: 
1 Wassereimer aus Holz oder Blech, 
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 kg Wagenschmiere, 
10 Bindestränge aus Hanf, 2 m 50 em bis 3 m lang, 
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Aichte), 
2 grohe Furtersäcke aus Drillich, zu 1,.5 Ctr. Hafer. 
4) An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liefern: 
2 Deckengurte, 
2 re uuneürr 1 m 30 cm bis 1 m 70 cm lang und nicht 
über 1 k 
1 nane o—ot 
1 Stri 
1 Fauhe lerk Peitsche. 
Bemerkung: Die Fahrzeuge, Geschlrre und Zubehörftücke haben den vorsichenden Bedingungen mog- 
lichst zu entsprechen. Ueber Abweichungen ust nur hinwegzuschen, wenn das Fuhrwerk sonft 
sũr dle beabsichtigten milliörischen ZJwecke völltg geeignet isl. Kelncofall dürfen aber 
die Bedingungen Über das Gewicht des Wagens und dle erforderliche Tragsählgkelt uner- 
fü#llt bielben. — Für Fahrzeuge zu besonderrn Zwecken können nöthigenfalls dle Anjorde. 
rungen emsprechend geändert werden.
	        
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