10 1886.
sür Arbeitszüge:
a) im Allgemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter in
der Minnte,
b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen
im §. 12 entsprechen, auf 45 nKilometer in der Stunde oder 750 Meter
in der Minute
festgesewtzt.
(2) Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer
in der Stunde oder 1500 Mekter in der Minute zugelassen werden.
(a) Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen
von weniger als 1000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten an-
gemessen verringert werden. Dem Zugpersonal sind diese Strecken unter Angabe
der zulässigen Geschwindigkeiten zu bezeichnen.
G) Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche
Achsen vor der Feuerbuchse liegen und welche nicht mit Vorrichtungen zur Ver-
hütung des Schlingerus versehen sind, dürfen im Allgemeinen nicht schneller als 45
Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute fahren, jedoch sind mit
Genehmigung der Aussichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig.
(5) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spißze eine führende
Lokomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 24 Kilometer
in der Stunde oder 400 Meter in der Minute fahren.
(() Die größte Geschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven mit dem Schorn.
stein voran wird im Allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde oder 666,67
Meter in der Minute und für Lokomoliven, welche für Beförderung von Personen-
zügen konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor der Feuerbuchse
liegen, auf 50 Kilometer in der Stunde oder 833,33 Meter in der Minute fest-
gesetzt. Größere Geschwindigkeiten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Vestattet werden.
(7) Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 36 Kilometer
in der Stunde oder 600 Meter in der Minute fahren, einerlei, ob dieselben Züge
befördern oder einzeln sahren (siehe S. 24).
(8) Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit
einzeln fahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand genommen werden.