1886. 189
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudotstadt.
11. Stück vom Jahre 1880.
XXVIII.
Geset
vom 2. December 1886, betreffend die Heranziehung von Militair-
personen zu den Gemeindeabgaben.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen in Folge des Reichsgesepes vom 28. März 1886, betreffend die Heran-
ziehung von Militairpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke (Reichs--Gesetz-Blatt
S. 65) auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags was folgt:
S. 1.
Die im Offziersrange stehenden Militairpersonen des Friedensstandes, welche
der Heranziehung zur allgemeinen Einkommensteuer im Fürstenthume unterliegen,
haben neben den nach F. 1., Ziffer 1 der Bundes Präsidialverordnung vom 22. De-
cember 1868 (Bundes-.Ges. Bl. S. 572) bereiks zu entrichtenden Gemeindeabgaben
vom Grundbesitz und Gewerbebetriebe auch von dem aus sonstigen Quellen fließenden
auwerdiensllichen selbsiständigen Einkommen, unter Hinzurechnung des etwaigen be-
sonderen Einkommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder, an die
Gemeinde ihres Garmison= bezüglich Wohnorts Gemeindesteuem nach Maßgabe der
bestehenden gesetzlichen und oltasialutarishen Vorschriften zu entrichten.
Bei der Feststellung des zu den Venenernnn heranzuziehenden Einkom.
mens bleibt das Einkommen aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb außerhald des
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesesammlung. XLVII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 3. Deccube 1180.