Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

204 1886. 
M. XXNXII. 
Gesetz 
vom 2. December 1886, betreffend eine Erweiterung des Gesetzes 
von 28. März 1879 über die polizeiliche Straffestsetzung und Straf- 
anforderung. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
verordnen in Erweiterung des Gesetzes vom 28. März 1879 über die polizeiliche 
Straffestsetzung und Strafansorderung (Gesetz Samml. S. 97) auf Antrag Unseres 
Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen Landlags was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Zu den Behörden, denen durch §. 1 des Gesetzes vom 28. März 1879 über 
die polizeiliche Straffestsetzung und Strafansorderung die Befugniß der polizeilichen 
Straffestsetzung verliehen worden ist, gehört auch das Bergamt für den Bereich der 
Bergpolizei und innerhalb der den landesherrlichen Behörden durch §. 3 des Ge- 
sehes gezogenen Grenzen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürft- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Frankenhausen, den 2. December 1886. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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