Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 205 
XXXIII. 
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 22. November 1886, einen Nachtrag zu dem Statut der Be- 
zirkssparkasse in Königsee betreffend. 
Nachdem Seine Durchlaucht der regierende Fürst den nachstehend abgedrucklen 
Nachtrag vom 28. August 1886 zu dem Stlatut vom 13. April 1883 über die 
Errichtung einer Bezirkösparkasse in Königsee mittelst höchster Emschließung vom 
heutigen Tage geuehmigt und bestätigt haben, so wird dies im Anschluß an die 
Ministerial, Bekanntmachung vom 13. April 1883 (Gesetz= Samml. S. 41) andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 22. November 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Statuten - Nachtrag. 
Der §. 11, I. 1 des Statuts der Bezirkesparkasse von Königsee wird abgeändert, 
wie folgt: 
8. 11. 
Die Bestände der Sparkasse werden verzinslich angelegt: 
I. durch Gewährung von Darlehn 
1) auf Hypothek, 
a. bei Ländereien bis zur Hälfte des Taxwerthes, 
b. bei Gebäuden in den Städten bis zur Hälfte, bei Gebäuden auf 
dem Lande bis zu ½ des Taxwerthes, vorausgesetzt, daß der 
Schuldner Versicherung gegen Feuersgefahr genommen hat, und 
einen Nevero der betrefsenden Feuerversicherungs-Gesellschaft beibringt,
	        
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