1886. n
(o) Langsamer muß gefahren werden:
a) wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden,
b) durch Weichen, wenn dieselben gegen die Spitze befahren werden und
nicht verriegelt oder verschlossen sind, und über Drehbrücken;
) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird;
4) bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie
überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere.
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur
Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
§S. 27.
Ueberfahren von Bahnkreuzungen.
n) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen
dürsen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Silll-
stand gebracht sind, und von den Aussichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren
ertheilt ist.
(2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn untergeordneter
Bedeutung genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aussichtsbehörde die Ver-
pflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der letzteren
Bahn ausferlegt wird.
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden
Personenzügen.
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als
60 Kilometer in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute zur Anwendung
kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zuslande
befinden. Außerdem müssen die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so
fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug- und Bussersedern etwas angespannt sind.
§S. 29.
Vorrang der schnellfahrenden und Extrazüge.
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten
Henschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang
vor den anderen Zügen.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolft. Gesebsammlung. XI. VII. 3