Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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1886. 
in welchem dieselbe sich verpflichtet, in jedem Falle die elwaigen 
Brandentschädigungsgelder bis zur Höhe des gegebenen Darlehns 
an die Sparkasse zu zahlen und für den Fall der Aufhebung oder 
der unterlassenen Prolongation der Versicherung dieselbe bis zu einem 
angemessenen, zum Zwecke der Vereinbarung über eine etwaige Er. 
neuerung der Versicherung zu vereinbarenden Zeitpunkte zu Gunsten 
der Sxarkasse fortbestehen zu lassen. 
In geeigneten Fällen können jedoch auch mit Zustimmung des 
Ausschusses (F. 12 des Statuts) Gebäude auf dem Lande bis zur 
Häiste des Tagwerthes beliehen werden. 
2) 1.e 
Königsee, den 28. August 1886. 
(Folgen die Unterschriften der betheiligten Gemeindebehörden).
	        
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