214 1886.
1XXXUIL.
Ministerial-Bekanntmachung
vom 15. December 1886,
eine Erweiterung des §. 27 der Instruktion für die Standesbeamten
vom 11. December 1875 betreffend.
In Erweiterung des §. 27 der Instruktion für die Standesbeamten vom
11. December 1875 (Gesetz Samml. S. 249) werden die Standesbeamten andurch
angewiesen, von jeder Eintragung in das Geburtöregister, durch welche die Familien=
namen eines Kindes in Folge einer Legitimation durch nachfolgende Che oder
landesherrliches Rescript, in Folge einer Adoption, Arrogation oder sonst eine Ver-
änderung erleiden, fortan auch dem Pfarramte des Geburisortes zum Zweck der
Berichtigung des Kirchenbuches Minheilung zu machen.
Rudolstadt, den 15. December 1886.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.