Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

210 1886. 
Die Vollstreckung darf von der zuständigen Behörde mit Ausnahme der nach- 
solgenden Fälle nicht abgelehnt werden: « 
1) Das Ersuchen um Vollstrecknng ist abzulebnen, wenn die vorzunehmende 
Vollstreckungs= Handlung nach dem Nechte des ersuchten Staates nicht zu- 
lässig 
2) Das Ersuchen kann abgelehnt werden, falls der Gegenstand der Verfügung 
die eigene sachliche Zuständigkeit einer Verwaltungs-Behörde des ersuchten 
Staates begründet haben würde. 
Die ollstreckung ist einzustellen, fallt Einwendungen erhoben werden, über 
welche nach den Gesetzen des ersuchenden vder des ersuchten Staates zuvor im 
Rechtswege zu entscheiden ist. 
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Ueber Einwendungen negen die Vollstreckbarkeit der Verfügung baben die zu- 
ständigen Behörden des ersuchenden Slaates nach dem in diesem geltenden Rechte, 
über Einwendungen, welche das Vollstreckungsverfahren betreffen, diejenigen des er- 
suchten Staates nach dem in ihm geltenden Rechte zu entscheiden. 
Ueber eine Ablehnung oder Einstellung der Vollstreckung, welche sich auf die 
Vorschriften unter Z. III gründet, haben erforderlichen Falles die Behörden des er- 
suchten Staates in dem dort bestehenden Instanzenzuge zu entscheiden. 
* 
Zustellungen, von welchen die Vollstreckbarkcit der von einer Verwaltungs- 
behörde eines der betheiligten Staaten erlassenen Verfügungen abhängig ist, können 
je nach dem Rechte dieses Staates in jedem der anderen betheiligten Staaten, sei 
es unmittelbar durch die Post oder durch Vermittelung der zur dereinstigen Voll- 
streckung zuständigen Behörde, welcher zu diesem Zwecke die zuzustellende Verfügung 
unverschlossen zu übersenden ist, vorgenommen werden. 
Die Zustimmung unter Z. II Abs. 4 über die unmittelbare Abgabe an die 
zmuständige Behörde Seitens der angerufenen unzustandigen Behörde findet auch hier 
entsprechende Anwendung. 
VI. 
Baare Auslagen, welche bei den vollstreckenden oder die Zustellung vermittelnden 
Behörden entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu ersetzen, falls dieselben nicht 
von der Person beigezogen werden können, gegen welche die Vollstreckung gerichtet, 
oder an welche die Zustellung zu bewirken ist.
	        
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