20 1886.
8. 35.
Extrazüge.
G) Etrazüge dürfsen nicht besördert werden, wenn die Bahn nicht vollsländig
bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station
ordnungsmäßig gemeldet ist.
(2) Ausnahmen sind nur in den im S. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig.
K . 36.
Arbeitszüge.
(1) Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des
Bekriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in
fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren.
(2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Be-
wegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen Materialien=
Transportwagen und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden; die-
selben müssen einem veranlwortlichen Begleiter unterstellt sein und mindestens 3 Stunde
vor der zu erwartenden Ankunst eines Zuges von dem Fahrgeleise desselben entfernt
werden. Auf Stationen müssen die Fahrgeleise vor Ertheilung der Erlaubniß zum
Einfahren von allen Fahrzeugen geräumt bin
8.
Schie inge.
(1) Schneepflũnge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dũürfen nicht vor
die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt,
werden diese Schneepflüge oder sge dem Zuge in entsprechendem Abstande mit
besonderen Lokomotiven vorauggeschick
2) Fest mit der utät verhundene Schneepflüge, welche nicht auf be-
nender Rädern gehen, sind zulässig.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch
ihren Dienst dazu berechtigten Beamten niemand auf der Lokomotive mitfahren.
8. 39.
Stillstehende Lokomotiven und Wagen.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie slill stehen, der Regulator