22 1886.
S. 44.
Elektrische Verbindungen.
□) Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer
von der Eisenbahnverwaltung oder Aussichtsbehörde erlassenen Instruktion gehand-
habt; es müssen durch deuselben Depeschen von Station zu Station gegeben und
sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benach-
richtigt werden können.
(2) Die Signale
1. der Zug geht nicht ab,
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen,
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen.
(3) Zum Herbeirusen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit tragbaren
Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.
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Signalisirung nicht fahrplanmäßhiger Züge.
() Nicht fahrplanmaßige Züge oder einzeln fabrende Lokomotiven müssen in
der Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst
vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen halten-
den Zügen zur Nachachtung angekündigt werden.
(2) Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplan-
mäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche
Verständigung der beiden betreffenden Stationen slattgefunden hat und die Wärter
zeitig vorher von dem Abgang derselben durch elektromagnetische Signale benach-
richtigt sind.
(2) Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verant-
wortlichkeit des Stations-Vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten —
abgesehen werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuers-
brünsten oder sonstigen derartigen Ereignissen plötzlich erforderlich werden. Dieselben
dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 Kilometer in der Stunde
(500 Meter in der Minute) gefahren werden.
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Weichen in Hauptgeleisen und Signalisirung einfahrender Züge.
(1) Bevor das Signal zur Ein oder Durchfahrt für den ankommenden Zug