Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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welche bei einer Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit kreten, und die es außer dem 
Lokomotivführer auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den Reisenden ermöglichen, 
den Zug zum Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der Zugleine oder der 
dieselbe ersetzenden anderen Vorrichtung (Abs. 2) Abstand genommen werden. 
S. 49. 
Maßregeln bei betriebsstörenden Ereignissen. 
Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn 
liegen bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf dem 
versperrten Geleise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treisen, durch welche solche 
Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß gesetzt werden. 
Signalordnung. 
n) Für die gemäß §§. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften 
der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend. 
(2) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her. so ist den optischen Sig- 
nalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu 
einander entspricht. 
8. 51. 
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen. 
(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß wäh- 
rend des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von 
einem Weichensteller bedient sein. 
(2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweig- 
bahnen, sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den auf 
der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen (Veschäfte, 
durch welche die sorgsältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden 
könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden. 
5. 52. 
Bedienung und Führung der Lofomotiven. 
(1) Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem 
Heizer besetzt sein. 
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen überkragen wer- 
den, welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Be-
	        
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