1886. 25
fähigung als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber er-
lassenen Vorschriften nachgewiesen haben.
(a) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit
vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still= oder zurückstellen zu können.
IV. Bestimmungen für das Publicum.
S. 53.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung
der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und beim Transport der Personen und
Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Unisorm
befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation
versehenen Bahnpolizeibeamten (F. 66) Folge zu leisten.
S. 54.
Betreten der Bahnanlagen.
n) Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen,
Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der
Aufsichtsbehörde und deren Organen, den in der Ausübung ihres Diensles befind-
lichen Beamten der Staaksanwaltschaften, Forstschutz-, Zoll-, Sleuer., Telegraphen=
und Polizeibeamten, sowie den zur Rekognoozirung dienstlich entsendeten Offizieren
gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr-
und Rangirgeleise zu vermeiden. Die bezeichneten Personen, sowie die nach §. 55
zum Betreten der dem übrigen Publikum nicht geöffneten Stations- und Dienst-
räume berechtigten Beamten haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform als solche
kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Er-
sordern auszuweisen.
(2) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Ueber-
gängen bestimmten Stellen überschreiten, und zwar nur so lange, als die letzteren
nicht durch Barrieren verschlossen sind. Die mit Drehkreuzen oder sich selbst ver-
schließenden Fallthüren versehenen Uebergänge (F. 4 Abs. 3) dürfen nur passirt wer-
den, wenn kein Zug in Sicht ist.
(8) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
Furstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. XIVII.