26 1886.
CG) Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeich.
neten Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde.
(2) Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig
zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder
zu hängen.
8. 55.
Betreten der Stationen.
C) Außerhalb der bestimmungemäßig dem Publikum für immer oder zeitweise
geöffneten Räume darf niemand die Station ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Aus-
nahme der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militär= und Polizei-
behörde, sowie der im 8. 54 gedachten und der Postbeamten.
(2) Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations.Offizieren und den durch ihre
Uniform als solche kenntlichen Fortifikationsbeamten ist gestattet, auch den Bahn-
körper wie die Stationen innerhalb des Festungsrayons zu betreten.
(2) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von Per-
sonen, sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür bestimmten
Stellen auf den Vorplätzen der Stationen und auf den Plähen an den Räumen
für die Lagerung der Güter zu benutzen.
(1) Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke bestimmten
Plätzen steht den Bahupolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere
Vorschriften ein Anderes bestimmen.
S. 56.
Hinüberschaffen von Gegenständen über die Bahn.
Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baumstämmen und
anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen
werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
8. 57.
Betreten der Bahn durch Vieh.
(1) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh
bleibt derjenige verankwortlich, welchem die Aussicht über dasselbe obliegt.
(2) Das Treiben von größeren Viehherden über die Bahnübergänge ist inner.
halb 10 Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestattet.