Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 27 
8. 58. 
Benutung von Privatübergängen. 
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Aussichts- 
behörde genehmigten Bedingungen benutzt werden. 
8. 59. 
Geschlossene Uebergänge. 
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke. Reiter, Treiber 
von Viehherden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln 
halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen 
Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Barrieren nähern, 
dieselben aber nicht öffnen. 60 
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. 
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Ein- 
schluß der Telegraphen, sowie der Belriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auf- 
legen von Steinen, Holz und sonsligen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen 
sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die 
Nachahmungen von Signalen, die Versiellung von Ausweichevorrichtungen und 
überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden Handlungen. 
. 61. 
Verbot des Ein= und Aussteigens während der Bewegung 
der Züge. 
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie 
die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigemmächtige Oefsnen der Wagenthüren oder 
Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten. 
8. 62. 
Bestrafung von Uebertretungen. 
Wer den Bestimmungen der §&§. 53 bis 61 und den nachfolgenden Beslim- 
mungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt, 
welche also lauten: 
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten 
und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden ver- 
ursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzünd- 
4*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.