1886. 27
8. 58.
Benutung von Privatübergängen.
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Aussichts-
behörde genehmigten Bedingungen benutzt werden.
8. 59.
Geschlossene Uebergänge.
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke. Reiter, Treiber
von Viehherden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln
halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen
Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Barrieren nähern,
dieselben aber nicht öffnen. 60
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Ein-
schluß der Telegraphen, sowie der Belriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auf-
legen von Steinen, Holz und sonsligen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen
sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die
Nachahmungen von Signalen, die Versiellung von Ausweichevorrichtungen und
überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden Handlungen.
. 61.
Verbot des Ein= und Aussteigens während der Bewegung
der Züge.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie
die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigemmächtige Oefsnen der Wagenthüren oder
Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.
8. 62.
Bestrafung von Uebertretungen.
Wer den Bestimmungen der §&§. 53 bis 61 und den nachfolgenden Beslim-
mungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt,
welche also lauten:
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten
und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden ver-
ursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzünd-
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