32 1886.
(a) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von aus-
ländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses
Reglements von der betressenden Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-
Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
(6) Das Reichs. Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge und
Zuggattungen einer Hauptbahn auf Antrag der zuständigen Landesregierung er-
leichternde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements zuzulassen.
VIII. Schlußbestimmungen.
S. 74.
(1) Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle des bisher
geltenden Bahnpolizei-Reglements in Kraft und findet Anwendung auf allen Eisen-
bahnen Deutschlands mit Ausnahme derjenigen, für welche nach der Entschließung
der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn= Amts die
Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung maßgebend ist.
(2) Dasselbe wird durch das Reichs.Gesetzblatt und das Central-Blatt für das
Deutsche Reich, sowie außerdem von den Bundesregierungen publizirt.
(s) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 30. November 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.