Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

32 1886. 
(a) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von aus- 
ländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses 
Reglements von der betressenden Landesregierung unter Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
(6) Das Reichs. Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge und 
Zuggattungen einer Hauptbahn auf Antrag der zuständigen Landesregierung er- 
leichternde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements zuzulassen. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
S. 74. 
(1) Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle des bisher 
geltenden Bahnpolizei-Reglements in Kraft und findet Anwendung auf allen Eisen- 
bahnen Deutschlands mit Ausnahme derjenigen, für welche nach der Entschließung 
der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn= Amts die 
Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung maßgebend ist. 
(2) Dasselbe wird durch das Reichs.Gesetzblatt und das Central-Blatt für das 
Deutsche Reich, sowie außerdem von den Bundesregierungen publizirt. 
(s) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 30. November 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher.
	        
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