1886. 35
Bekanntmachung,
betressend
die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Vom 30. November 1885.
In Gemähheit der vom Bundeskath in der Sibung vom 26. November d. J.
auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an das
Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands gefaßten Beschlüsse lautet
der Texk der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands wie folgt:
Signalordnung
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
I. Signale auf der frelen Bahnstrecke.
a) Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungs=
personal mittelst elektrischer Läutewerke zu geben wie folgt:
1. Der Zug geht in der Richtung von] Einmal eine bestimmie Anzahl von Glocken-
A nach B (Abmeldesignah. schlägen.
2. Der Zug geht in der Richtung von Zweimal dieselbe Anzahl von Glocken-
nach A (Abmeldesignal). schlägen.
3. Die Bahn wird bis zum nächsten Dreimal dieselbe Anzahl von Glocken-
sahrplanmäßigen Zuge nicht mehr be. schlägen.
befahren (Ruhesignal). 4
Aumerkung zu 3. Dieles Sianal kann auch angewandt werden, um onzuzelgen, daß
ein signallsirter Zug ulcht lomnn.
4. Es ist etwas Außergewöhnliches zu Sechsmal dieselbe Anzahl von Glocken-
erwarten (Alarmsignal). - schlägen.
Außer den elektno akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben
werden wie folgt:
1 a. langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben,
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