Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

36 1886. 
22. das vorhergehende Signal zweimal zu geben, 
Za. langer, langer, langer, langer Ton, 
4. kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben, 
— —— 
— — — 
  
  
b) Die optischen Signale sind wie folgt zu geben: 
5. Der 8½ darf ungehindert passiren (Fahrsignal). 
bei Tag bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter k t. Front gegen ae Bahnwärter macht Front gegen 
den Zug. n Zug und hält die Handlaterne mit 
I * Licht dem Zuge entgegen. 
6. Der Zug * langsam fahren. 
bei Tag bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter #a irgend einen Der Bahmwärter hält die Handlaterne 
Gegenstand in der Richtung gegen das 6 mit grünem Licht dem Zuge entgegen. 
Geleise. 
Am Anfang und am Ende einer lang- Anm Anfang und am Ende einer lang- 
sam zu durchfahrenden Strecke sind Scheiben! sam zu durchfahrenden Strecke sind Stock- 
aufgestellt. Dem kommenden Zuge zuge. laternen aufgestellt. Dem kommenden 
kehrt muß die erste Scheibe mit A und Zuge zugekehrt mußh die ersie Laterne 
die letzte mit E bezeichnet sein. grünes, die letztes weißes Licht zeigen. 
7. Der Zug soll balten (Haltsignal). 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter *7 einen Gegen Der Bahnwärter schwingt seine Hand, 
stand im Kreise herum. % laterne im Kreise herum, welche, sosern es 
die Zeit erlaubt, roth zu blenden ist. 
Außer den Signalen Nr. 5 bis 7 können auch Signale am Telegraphen= 
mast wie folgt gegeben werden:
	        
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