Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 30 
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehen- 
den Geleise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten 
solgende Beslimmungen: 
1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphen= 
mast zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das Verbleiben im 
durchgehenden Geleise befindet. 
Die Anwendung von Ausfahrtssignalen auf den Bahnhöfen und Halte- 
stellen ist gestattet; in der Regel sind dieselben vor dem zu deckenden 
Punkte aufzustellen. In Ausnahmefällen können die Signalzeichen für die 
Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmast mit dem Signalzeichen 
für die Einfahrt angebracht werden, sofern ibre Erkennung dem verant- 
wortlichen iktonsbennten *- möglich ist, oder durch Nachahmungs- 
signale möglich gemacht 
3. Die Signale sind, in der zichn des fahrenden Zuges gesehen, folgende: 
13. Einfahrt ist gesperrt. 
a. Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Tage: bei Dunkelheil: 
Der obere Telegraphenarm Die obere Signallaterne am 
muh nach rechts wagerecht ge- Telegraphenmast zeigt nach 
stellt sein. Außen rothes Licht und nach 
Innen (der Station zugekehrt) 
grünes Lcht. (Die andere 
Signallaterne zeigt kein Licht). 
14. Einfahrt ist frei. 
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis) 
bei Dunkelheit: 
Die obere Signallakerne am 
Telegraphenmast zeigt nach 
Außen grünes Licht und nach 
Innen (der Station zugekehrt) 
weißes Licht. (Die andere 
Signallaterne Figt kein Acht. 
  
“ bei Tage: 
Der obere Telegraphenarm 
muß schräg rechts nach oben ge- 
richtet sein (unter einem Winkel 
von etwa 45 Grad). 
  
3 
1.
	        
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