Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

  
1886. 41 
Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für 
die Einfahrt oder die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen 
Landesbehörde unter Zustimmung des Neichs-Eisenbahn= Amts im Einzelfalle 
zulässig. 
Die Anwendung der in der Signalordnung für die Ein= und Ausfahrt 
vorgeschriebenen Signale im Innern der Bahnhöse und Haltestellen zur Ab- 
schließung einzelner Geleisgruppen ist gestattet. 
Anmerlung: Wo elne Ablenkung vom durchgehenden Gelelse durch opilsche Signale 
nicht klenntllich zu machen ist. finden elnslügellge Ausfahrtstelegraphen Anwendung. 
In angemessener Entfernung vor dem Abschlußtelegraphen ist auf Ersordern 
der Aussichtsbehörde ein Vorsignal aufzustellen. Dasselbe soll aus einer, 
um einer Achse drehbaren runden Scheibe, mit welcher eine Laterne verbunden 
ist, bestehen. 
Zeigt der Abschlußtelegraph das Signal 
„Einfahrt ist gesperrt“, 
so ist die senkrecht stehende volle runde Scheibe und bei Dunkelheit die in der- 
selben besindliche Laterne mit grünem Licht dem kommenden Zuge zugekehrt. 
Das Signal am Abschlußtelegraphen 
„Einfahrt ist frei“ 
wird am Vorsignal dadurch kenntlich gemacht, daß die Scheibe wagerecht liegt 
oder parallel zur Bahnlinie steht, und die Laterne bei Dunkelheit weißes Licht 
zeigt. Demgemäß ist die Bewegung des Vorsignals in entsprechende Abhängig- 
keit von der Stellung der Signalflügel am Abschlußtelegraphen zu bringen. 
c. Die optischen Signale am Perrontelegraphen werden wie 
folgt gegeben: 
C. Ein zur Ein, oder Durchfahrt zugelassener Zug soll halten. 
bei Tage: 6·— bei Dunkelheit: 
Nechtsseitiger Telegraphenam Nothes Licht der Signal- 
des Perrontelegraphen wagerecht “ laterne des Perrontelegraphen. 
gestellt. " 
   
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