Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 
b. wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtung be- 
stimmten Geleise einer zweigeleisigen Bahnstrecke fährt. 
bei Tage: 
Kein besonderes Zeichen. 
bei Dunkelheit: 
Zwei roth leuchtende 
Vaternen vorn an der Lo- 
komotive. 
Befindet sich in Aus- 
fpnahmefällen die Lokomo- 
tive ch an der Spitze des Zuges oder 
fährt dieselbe- mit dem Tender voran, so 
sind die Laternen am Vordertheil des vor- 
dersten Fahrzeuges anzubringen. 
  
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19. Kennzeichunng des Schlusses des Zuges (Schlußsignal) 
bei Tage 
  
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An der Hinterwand des 
letzten Wagens eine roth 
und weiße runde Scheibe. 
bei Dunkelheit: 
An der Hintenvand des 
letzten Wagens in unge- 
fährer Höhe der Buffer eine 
roth leuchtende Laterne 
— — (Schlußlaterne) und außer. 
dem am letzten Wagen zwei nach vorn 
grün und nach hinten roth leuchtende La- 
ternen (Ober-Wagenlaternen). 
Für einzeln fahrende Lokomotiven auf 
der freien Bahnstrecke genügt eine roth 
leuchtende Laterne und bei Bewegung der 
Lokomotiven auf Stationen die Anbringung 
1 einer Laterne mit weißem Licht am An- 
fange der Lokomotive und am Ende des 
Tenders, bei Tenderlokomotiven an beiden 
Eunden derselben. 
  
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