Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 47 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Normen für die Konstruktion und Ansrüstung der Eisenbahnen 
Deutschlands. 
Vom 30. November 1885. 
In Gemäßheit der vom Bundesrath in der Sitzung vom 26. November d. Js. 
auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse lautet 
der Text der Normen für die Konstruktion und Aucrüstung der Eisenbahnen Deutsch- 
lands wie folgt: 
Normen 
für die 
Konstruktion und Ausrlstung der Eisenbahnen 
Deutschlands. 
I. Konstruktion der Eisenbahnen. 
Bauprojekt. 
C) Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem 
zweiten Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der Möglichkeit 
hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen. 
(2) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derarlig von bau- 
lichen Anlagen freizuhalten, daß mindestens das Normalprosil des lichten Naumes 
— für die freie Bahn nach Anlage A. für Bahnhöse und Haltestellen nach An- 
lage B — vorhanden ist. 
(à) Die bis zu 50 mm über Schienenoberkante heworkretenden zbenegühe 
Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindeslens 150 mm 
von der Innenkanke des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Ab- 
stande derselben von der Fahrschiene darf das Maß auf 135 mmm eingeschränkt 
werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienen- 
kopfes mindestens 67 mmm betragen, jedoch kann dieser Absland bei Zwangsschienen 
allmälig bis auf 41 mmi eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spur-
	        
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