1886. 47
Bekanntmachung,
betreffend
die Normen für die Konstruktion und Ansrüstung der Eisenbahnen
Deutschlands.
Vom 30. November 1885.
In Gemäßheit der vom Bundesrath in der Sitzung vom 26. November d. Js.
auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse lautet
der Text der Normen für die Konstruktion und Aucrüstung der Eisenbahnen Deutsch-
lands wie folgt:
Normen
für die
Konstruktion und Ausrlstung der Eisenbahnen
Deutschlands.
I. Konstruktion der Eisenbahnen.
Bauprojekt.
C) Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem
zweiten Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der Möglichkeit
hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.
(2) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derarlig von bau-
lichen Anlagen freizuhalten, daß mindestens das Normalprosil des lichten Naumes
— für die freie Bahn nach Anlage A. für Bahnhöse und Haltestellen nach An-
lage B — vorhanden ist.
(à) Die bis zu 50 mm über Schienenoberkante heworkretenden zbenegühe
Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindeslens 150 mm
von der Innenkanke des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Ab-
stande derselben von der Fahrschiene darf das Maß auf 135 mmm eingeschränkt
werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienen-
kopfes mindestens 67 mmm betragen, jedoch kann dieser Absland bei Zwangsschienen
allmälig bis auf 41 mmi eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spur-