Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 49 
8. 6. 
Geleislage und Krümmungen. 
() Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen. 
(2) Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines 
Geleises sollen in gerader Strecke in gleicher Höhe liegen. 
(a) In Krümmungen mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere 
Schiene um so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten Ge.- 
schwindigkeit die Bahn passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit durch- 
fahren können. 
G) Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise find stetig in 
einander überzuführen. 
(5) Zwischen entgegengesezten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades 
Stück von solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sauft und stetig in die 
andere Krümmung einlaufen. 
(e) Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf 
nicht unter 180 m lang sein. 
(6) Die Anwendung eines Halbmessers umer 300 m für Krümmungen auf 
freier Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn Amts. 
e 
Gefälle. 
C□) Das Längengefälle einer Bahalinie soll nicht stärker sein als 1,40. 
(2) Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1:80 ist die Genehmigung 
des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich. 
§S. 8. 
Gefällwechsel. 
C) Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen 
von mindestens 5000 mw Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor 
Bahnhöfen kann dieses Maß auf 2000 m herabgesetzt werden. 
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1:200, sofern die Länge einer 
derselben 1000 m übersteigt, ist eine weniger als 1:200 geneigte Strecke von min- 
destens 480 m Länge einzulegen, welche zur Ausrundung benngtzt werden kann. 
Fursu. Schwarzb.,Rudolst. Geseysammlung. XIVII. 7
	        
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