50 1886.
8. 9.
Entfernung der Geleise.
(1) Die Doppelgeleise auf der freien Bahustrecke sollen von Mitte zu Mitte
nicht weniger als 3,500 m von einander entsernt sein. Tritt zu einem Geleispaare
noch ein Geleio hinzu, so ist dessen Eutfernung von dem zunächst liegenden Geleise
von Mitte zu Mitte zu mindestens 4 m anzunehmen.
(2) Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung
von Mitte zu Mitte der benachbarten Geleise je zweier Geleispaare ebenfalls min-
destens 4 m betragen.
(3) Die Geleise auf den Stationen sollen nicht weniger als 4,500 m von
Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen und diejenigen, zwischen denen Perrons
anzulegen sind, eine Entfernung von mindestens 6 m von Mitte zu Mitte haben.
G) Bei Stationen mit geringem Personenverkehr kann mit Genehmigung der
Landesaufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden.
. 10.
Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen.
(1) Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl bestehen.
(2) Die innere seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem Halb-
messer von 14 mm beschrieben sein.
(3) Die Befestigungsmittel, als Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w. sollen an
der Innenseite der Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne auch bei
größter Abnutzung der Schienen mindestens 38 mm unter Schienenoberkante liegen.
(4) Bei Befestigungen der Skoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch
die Temperatur entstehenden Veränderungen der Konstruktionslheile Rücksicht zu
nehmen.
S. 11.
Tragfähigkeit des Oberbaues.
Bei Geleisen, welche von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau min-
destens so stark sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene 7000 kg Belastung
mit Sicherheit tragen kann.
12.
Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben.
(1) Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf denen Ausweichegeleise für das Kreuzen